FÜR PARTNERPRAXEN

Qualität.
Klare Verantwortung.

Jeder Einsatz wird für Behandler, Praxisstandort und Betriebsmodell vorbereitet. Die geltenden Bewilligungen und der Versicherungsschutz gehören zur Kooperationsvereinbarung.

Patientenbeziehung und Behandlerwahl

Keine aktive Abwerbung und keine Nutzung der Patientenkontakte der Partnerpraxis für eigene Werbung. Die weitere allgemeine und prothetische Betreuung bleibt nach Absprache vor Ort. Die freie Wahl des Behandlers sowie informierte Einwilligung und medizinisch notwendige Weiterbehandlung bleiben uneingeschränkt gewahrt.

Berufsausübung und kantonale Voraussetzungen

Massgebend sind Art. 34–36 und Art. 40 MedBG sowie das Recht des Einsatzkantons. Fachliche Eigenverantwortung setzt grundsätzlich die passende kantonale Bewilligung voraus, auch bei Anstellung. Bei vorübergehenden Einsätzen kommt gegebenenfalls das vorgängige 90-Tage-Meldeverfahren nach Art. 35 Abs. 2 MedBG infrage. Die kantonale Bestätigung und die Voraussetzungen sind vor Aufnahme zu klären.

Für Dr. Robert Schneider liegt eine Luzerner Verfügung vom 31. März 2026 mit Geltung ab 27. März 2026 ohne Befristung vor. Sie enthält keine OKP-Zulassung. Daraus folgt keine automatische Freigabe jedes zusätzlichen Standorts. Für andere Kantone werden die für den Einsatz erforderlichen Nachweise vor Terminfreigabe geprüft. Nachweise werden der Partnerpraxis im Rahmen der Kooperationsvorbereitung bereitgestellt.

Praxisbetrieb und Abrechnung

Persönliche Berufsausübungsbewilligung und Betriebsbewilligung sind zu unterscheiden. Eine bestehende Praxisbewilligung erfasst einen zusätzlichen Behandler oder ein verändertes Modell nicht automatisch. In Luzern hängt die betriebliche Bewilligung unter anderem von der gemeinsamen wirtschaftlichen Abrechnung und der Eigentümerstruktur ab (§ 37 GesG; § 17b MbV). In Zug benötigen Praxisbetriebe mit fachlich eigenverantwortlich angestellten Medizinalpersonen eine Betriebsbewilligung (§ 42 Abs. 1 lit. c GesV). In Zürich ist das konkrete Institutions- und Standortmodell mit dem Amt für Gesundheit abzugleichen.

Vertrag und wirtschaftliche Selbstständigkeit

Die Vereinbarung benennt Vertragspartner, medizinische Verantwortung, Honorar, Material- und Infrastrukturkosten sowie Rechnungsstellung. Ob eine Tätigkeit AHV-rechtlich selbstständig oder angestellt ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen und dem Entscheid der Ausgleichskasse. Ein Kooperationsvertrag allein stellt diesen Status nicht her. Die Zugehörigkeit zum Swissiw Markenverbund ersetzt weder persönliche Bewilligungen noch eine erforderliche Betriebsbewilligung.

Versicherung, Aufklärung und Nachsorge

Vor dem Einsatz wird die Deckung für implantologische und chirurgische Tätigkeiten am Partnerstandort nachgewiesen. Art und Umfang müssen dem Risiko entsprechen (Art. 40 lit. h MedBG). Die Absprache regelt Fallplanung, Einwilligung, Hygiene, Assistenz, Geräte- und Materialverantwortung, Dokumentation, postoperative Erreichbarkeit und Komplikationsmanagement.

Hospitation, Assistenz und Mentoring

Mentoring wird mit Lernziel, Rollen und Umfang vereinbart. Die Teilnahme und der Zugriff auf Patientendaten werden in der Aufklärung und Einwilligung berücksichtigt. Jede beteiligte Person handelt innerhalb ihrer Qualifikation und rechtlichen Befugnisse; die Behandlungsverantwortung wird eindeutig festgelegt. Eine Hospitation oder ein OP-Tag ersetzt keine erforderliche Ausbildung, Berufsausübungsbewilligung oder Fachzahnarztanerkennung. Eine akkreditierte Weiterbildung oder anrechenbare Fortbildungspunkte werden damit nicht zugesagt.

Patientendaten und Berufsgeheimnis

Gesundheitsdaten sind besonders schützenswerte Personendaten (Art. 5 DSG). Berufsgeheimnis und Datenschutz gelten auch in der Zusammenarbeit (Art. 321 StGB; Art. 40 lit. f MedBG). Fallunterlagen werden nur über einen abgestimmten gesicherten Weg ausgetauscht. Das Website-Kontaktformular ist ausschliesslich für Praxisanfragen ohne Patientendaten bestimmt.

Sachliche Information

Das Angebot wird als Implantologie und zahnärztliche Chirurgie beschrieben. Akademische Masterabschlüsse begründen keinen schweizerischen Fachzahnarzttitel. Werbung muss Art. 40 lit. d MedBG entsprechen. Wirtschaftliche Ziele ändern weder die Indikationsstellung noch die Behandlungsfreiheit.

Amtliche Grundlagen

Stand der Recherche: 21. Oktober 2026. Diese Grundlagen sind keine behördliche Freigabe des Geschäftsmodells oder eines konkreten Praxiseinsatzes. Entscheidend sind die gültigen individuellen Nachweise und die tatsächliche Ausgestaltung.